Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fahrzeugtechnik Vatter GbR
Zeisigweg 3, 73340 Amstetten · USt-IdNr. DE455331091
Vertreten durch: Thomas Vatter und Michael Vatter
Stand: August 2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Fahrzeugtechnik Vatter GbR (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden über Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Rad- und Reifenservice einschließlich Einlagerung, Unfallinstandsetzung sowie den An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Einzelne Bestimmungen dieser AGB gelten ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern oder nur gegenüber Verbrauchern. Dies ist jeweils kenntlich gemacht.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Bei Werkstattleistungen kommt der Vertrag mit der Unterzeichnung des Werkstattauftrags oder mit Beginn der Arbeiten zustande. Der Auftragsumfang ergibt sich aus dem Werkstattauftrag.
(3) Beim Fahrzeugkauf kommt der Vertrag ausschließlich durch beiderseitige Unterzeichnung eines Kaufvertrags zustande. Diese AGB ergänzen den Kaufvertrag; bei Widersprüchen geht der Kaufvertrag vor.
§ 3 Preise, Stundenverrechnungssätze, Zahlung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zzgl. Umsatzsteuer.
(2) Die geltenden Stundenverrechnungssätze ergeben sich aus dem im Betrieb ausgehängten Preisverzeichnis und werden auf Wunsch vor Auftragserteilung mitgeteilt.
(3) Soweit kein Festpreis vereinbart ist, wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand oder nach den herstellerseitig vorgegebenen Arbeitswerten abgerechnet zuzüglich des verwendeten Materials. Welche Abrechnungsart gilt, wird bei Auftragserteilung festgelegt.
(4) Die Vergütung ist bei Abnahme bzw. Übergabe des Fahrzeugs zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen
(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail, Messenger) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen wurde (§ 312g Abs. 1 BGB).
(2) Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
(3) Mit der Ausführung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt der Auftragnehmer erst, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt und bestätigt hat, von dem hierdurch eintretenden Erlöschen seines Widerrufsrechts nach vollständiger Leistungserbringung Kenntnis genommen zu haben (§ 356 Abs. 4 BGB).
Teil B – Reparatur, Wartung und Instandsetzung
§ 6 Auftragsumfang, Auftragserweiterung
(1) Geschuldet sind die im Werkstattauftrag bezeichneten Arbeiten. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Fahrzeugs auf Verkehrssicherheit oder auf weitere Mängel ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
(2) Zeigt sich während der Ausführung, dass weitere Arbeiten erforderlich sind, unterrichtet der Auftragnehmer den Kunden und holt dessen Zustimmung ein. Zusätzliche Arbeiten werden nur nach Zustimmung ausgeführt und gesondert vergütet.
(3) Ist der Kunde nicht erreichbar, ruht die Ausführung bis zur Klärung. Hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 7 Kostenvoranschlag
(1) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Zeichnet sich ab, dass die Kosten den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten, zeigt der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich an. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall kündigen; dem Auftragnehmer steht die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu (§ 650 BGB).
(3) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist nur dann vergütungspflichtig, wenn dies vor der Erstellung ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall beträgt die Vergütung 50 EUR; sie wird bei Erteilung des Auftrags auf die Vergütung angerechnet.
§ 8 Fehlersuche und Diagnose
(1) Die Suche und Eingrenzung von Fehlerursachen ist eine eigenständige, vergütungspflichtige Leistung. Sie ist auch dann zu vergüten, wenn der Kunde eine anschließende Reparatur nicht beauftragt.
(2) Vor Beginn teilt der Auftragnehmer den voraussichtlichen Umfang mit; es wird ein Kostenrahmen vereinbart. Innerhalb dieses Rahmens arbeitet der Auftragnehmer ohne weitere Rückfrage.
(3) Lässt sich die Ursache innerhalb des vereinbarten Rahmens nicht feststellen, unterrichtet der Auftragnehmer den Kunden. Der Kunde entscheidet, ob die Fehlersuche gegen zusätzliche Vergütung fortgesetzt wird.
(4) Wird im Anschluss ein Reparaturauftrag erteilt, werden die Diagnosekosten auf die Vergütung angerechnet.
§ 9 Ersatzteile, Austauschteile, Altteile
(1) Der Auftragnehmer verwendet Original- oder gleichwertige Ersatzteile. Auf Wunsch des Kunden können Gebraucht- oder Austauschteile verwendet werden.
(2) Stellt der Kunde Teile selbst bei, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für diese Teile, ihre Eignung und ihre Beschaffenheit. Die Gewährleistung beschränkt sich in diesem Fall auf die fachgerechte Ausführung des Ein- und Ausbaus.
(3) Ausgebaute Altteile werden vom Auftragnehmer fachgerecht entsorgt oder verwertet, sofern der Kunde ihre Herausgabe nicht spätestens bei Auftragserteilung verlangt.
(4) Bei Austauschteilen (z. B. Motoren, Getriebe, Turbolader) kann ein Altteilepfand erhoben werden. Es wird erstattet, wenn das Altteil vollständig und verwertbar zurückgegeben wird.
§ 10 Probe- und Überführungsfahrten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im zur Auftragsausführung erforderlichen Umfang Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 11 Vermittlung der Haupt- und Abgasuntersuchung
(1) Der Auftragnehmer vermittelt auf Wunsch Termine zur Haupt- und Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO. Die Hauptuntersuchung wird ausschließlich von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt. Der Auftragnehmer wird insoweit nur als Vermittler tätig; der Prüfvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und der Prüforganisation zustande.
(2) Der Auftragnehmer schuldet nicht das Bestehen der Hauptuntersuchung. Für das Prüfergebnis, die Bewertung festgestellter Mängel sowie die Erteilung oder Versagung der Prüfplakette ist allein die Prüforganisation verantwortlich.
(3) Führt der Auftragnehmer vor der Hauptuntersuchung Arbeiten aus, beziehen sich diese ausschließlich auf die beauftragten Positionen. Eine darüber hinausgehende Prüfung auf Bestehen der Hauptuntersuchung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 12 Fertigstellung, Abholung, Standgeld
(1) Angegebene Fertigstellungstermine sind unverbindliche Circa-Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen durch Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
(2) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an. Das Fahrzeug ist innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
(3) Holt der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist ab, kann der Auftragnehmer ein Standgeld von 20 EUR je angefangenem Tag berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Kunden anderweitig unterzustellen.
§ 13 Nicht abgeholte Fahrzeuge
(1) Wird das Fahrzeug trotz Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, fordert der Auftragnehmer den Kunden in Textform zur Abholung auf und setzt eine Frist von mindestens 3 Monaten.
(2) Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, sein Pfandrecht nach § 15 zu verwerten. Auf diese Folge wird in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen. Die Verwertung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Ein Verwertungserlös wird nach Abzug der offenen Forderungen und der Kosten der Verwertung an den Kunden ausgekehrt.
§ 14 Abnahme
(1) Der Kunde ist zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung verpflichtet (§ 640 Abs. 1 BGB). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Nimmt der Kunde die fertiggestellte Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Nimmt der Kunde das Fahrzeug vorbehaltlos entgegen und zahlt die Vergütung, liegt hierin eine Abnahme.
§ 15 Werkunternehmerpfandrecht
(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem in seinen Besitz gelangten Fahrzeug des Kunden zu (§ 647 BGB).
(2) Steht das Fahrzeug nicht im Eigentum des Kunden, räumt der Kunde dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht in gleichem Umfang ein, soweit er hierzu berechtigt ist.
(3) Der Kunde teilt bei Auftragserteilung mit, ob das Fahrzeug finanziert, geleast oder sicherungsübereignet ist.
(4) Die Verwertung erfolgt nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1234 ff. BGB).
§ 16 Mängelansprüche bei Werkstattleistungen
(1) Bei Mängeln der Werkstattleistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
(2) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Mangel im eigenen Betrieb zu prüfen und zu beseitigen.
(3) Lässt der Kunde den Mangel ohne vorherige Fristsetzung von einem Dritten beseitigen, besteht kein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten, es sei denn, die Mangelbeseitigung war zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr oder unverhältnismäßig hoher Schäden unaufschiebbar.
(4) Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme.
(5) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach § 31 Abs. 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
Teil C – Rad- und Reifenservice, Einlagerung
§ 17 Einlagerung von Rädern und Reifen
(1) Die Einlagerung ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB). Er kommt durch Unterzeichnung des Einlagerungsscheins zustande.
(2) Die Einlagerungsgebühr wird individuell nach Radsatz und Aufwand vereinbart, im Einlagerungsschein festgehalten und ist bei Einlagerung fällig.
(3) Der Einlagerungszeitraum beträgt eine Saison. Er verlängert sich nicht automatisch. Der Kunde wird vor Ablauf informiert.
(4) Der Auftragnehmer lagert die Räder fachgerecht und trocken. Ein Anspruch auf einen bestimmten Lagerort besteht nicht.
(5) Die Herausgabe erfolgt nur gegen Vorlage des Einlagerungsscheins oder nach Identitätsnachweis und nach Ausgleich offener Forderungen aus dem Einlagerungsverhältnis.
§ 18 Zustand, Prüfung, Alterung
(1) Bei Annahme werden Profiltiefe, DOT-Nummer und äußerlich erkennbare Beschädigungen dokumentiert. Eine darüber hinausgehende Prüfung auf Verkehrssicherheit, verdeckte Schäden oder Eignung ist nicht geschuldet.
(2) Reifen unterliegen auch bei sachgerechter Lagerung einer natürlichen Alterung. Hierfür haftet der Auftragnehmer nicht.
(3) Der Auftragnehmer weist den Kunden auf erkannte Mängel (z. B. Unterschreitung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe, Alterungsrisse) hin. Die Entscheidung über eine Weiterverwendung trifft der Kunde.
§ 19 Haftung für eingelagerte Räder
(1) Der Auftragnehmer verwahrt die eingelagerten Räder mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
(2) Für Beschädigung, Verlust, Diebstahl sowie Brand- und Wasserschäden haftet der Auftragnehmer nach § 31.
§ 20 Nicht abgeholte Räder
(1) Werden eingelagerte Räder nach Ablauf des Einlagerungszeitraums nicht abgeholt, fordert der Auftragnehmer den Kunden in Textform zur Abholung auf und setzt eine Frist von mindestens 3 Monaten.
(2) Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftragnehmer berechtigt, die Räder zu verwerten oder zu entsorgen. Auf diese Folge wird in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen. Ein etwaiger Verwertungserlös wird nach Abzug der offenen Forderungen und Kosten an den Kunden ausgekehrt.
Teil D – Unfallinstandsetzung
§ 21 Leistungsumfang, keine Rechtsdienstleistung
(1) Der Auftragnehmer führt die technische Instandsetzung des Fahrzeugs nach Unfallschäden durch und unterstützt organisatorisch bei der Schadenmeldung.
(2) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Er berät insbesondere nicht über Bestand, Art und Höhe von Ersatzansprüchen, über Haftungsquoten, Restwert, Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.
(3) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen kann und dass ihm die Wahl des Sachverständigen frei steht.
§ 22 Vergütung, Abtretung, Kürzungen des Versicherers
(1) Schuldner der Reparaturvergütung ist der Kunde, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Versicherer eintritt.
(2) Der Kunde kann seine Ansprüche gegen den eintrittspflichtigen Versicherer in Höhe der Reparaturkosten erfüllungshalber an den Auftragnehmer abtreten. Die Abtretung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung; sie ist nicht Gegenstand dieser AGB.
(3) Die Zahlungspflicht des Kunden erlischt erst mit tatsächlichem Zahlungseingang beim Auftragnehmer. Selbstbeteiligungen, Haftungsquoten sowie Kürzungen oder Ablehnungen durch den Versicherer trägt der Kunde.
Teil E – An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge
§ 23 Geltung, Vertragsschluss
(1) Für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gilt vorrangig der jeweilige Einzelkaufvertrag. Diese AGB gelten ergänzend.
(2) Der Kaufvertrag kommt ausschließlich schriftlich durch beiderseitige Unterzeichnung zustande. Reservierungen begründen keinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags.
(3) Gebrauchte Fahrzeuge werden regelmäßig nach § 25a UStG differenzbesteuert verkauft; in diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Nur bei Fahrzeugen, die mit ausgewiesener Umsatzsteuer erworben wurden, erfolgt der Verkauf mit Regelbesteuerung.
§ 24 Beschaffenheit und Angaben zum Fahrzeug
(1) Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus dem Kaufvertrag.
(2) Angaben zu Vorbesitzern, Laufleistung, Unfallfreiheit und Vorschäden beruhen, soweit der Auftragnehmer keine eigene Kenntnis hat, auf den Angaben des Vorbesitzers. Der Auftragnehmer gibt diese Angaben als Wissenserklärung weiter; sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar, sofern sie nicht im Kaufvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
(3) Gebrauchsspuren, alters- und laufleistungsbedingter Verschleiß stellen keinen Mangel dar.
§ 25 Probefahrten von Kaufinteressenten
(1) Probefahrten werden nur nach Abschluss einer gesonderten Probefahrtvereinbarung und nach Vorlage eines gültigen Führerscheins durchgeführt.
(2) Das Fahrzeug darf ausschließlich von der in der Vereinbarung namentlich benannten Person geführt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Für Schäden am Fahrzeug haftet der Fahrer nach den gesetzlichen Vorschriften. Besteht für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung, wird die Haftung des Fahrers auf die vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Führen des Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis, unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln, bei Überlassung an Dritte sowie bei Nutzung zu verbotenen Zwecken.
(4) Verwarnungs- und Bußgelder sowie Gebühren aus Verkehrsverstößen während der Probefahrt trägt der Fahrer.
(5) Zur Durchführung der Probefahrt fertigt der Auftragnehmer eine Kopie des Führerscheins und eines amtlichen Lichtbildausweises an. Die Kopien werden nach Rückgabe des Fahrzeugs vernichtet, soweit sie nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigt werden.
§ 26 Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Übergabe
(1) Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird erst nach vollständiger Zahlung ausgehändigt.
(3) Die Gefahr geht mit Übergabe des Fahrzeugs auf den Käufer über.
§ 27 Mängelansprüche – Verkauf an Verbraucher
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe.
(2) Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist nur wirksam, wenn sie mit dem Verbraucher ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde und der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde (§ 476 Abs. 2 BGB). Eine solche Vereinbarung wird ausschließlich im Einzelkaufvertrag getroffen.
(3) Innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe wird vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
(4) Rechte wegen Mängeln, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt waren oder die im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt sind, bestehen nicht (§ 442 BGB).
§ 28 Mängelansprüche – Verkauf an Unternehmer
(1) Beim Verkauf an Unternehmer werden Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
(2) Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach § 31 Abs. 1.
§ 29 Garantien
(1) Eine Garantie besteht nur, wenn sie im Kaufvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Garantien Dritter (Hersteller- oder Anschlussgarantien) richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers.
(2) Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.
§ 30 Ankauf von Fahrzeugen
(1) Beim Ankauf sichert der Verkäufer zu, dass er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.
(2) Der Verkäufer macht seine Angaben zu Laufleistung, Vorschäden, Unfallfreiheit und Anzahl der Vorbesitzer nach bestem Wissen (Wissenserklärung).
(3) Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgt nach Übergabe des Fahrzeugs sowie sämtlicher Fahrzeugpapiere und Schlüssel.
(4) Erweisen sich Angaben des Verkäufers als unrichtig, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz. Das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt unberührt.
Teil F – Haftung und Schlussbestimmungen
§ 31 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer bewahrt im Fahrzeug befindliche Gegenstände mit der gebotenen Sorgfalt auf. Für Bargeld, Schmuck, Wertpapiere und sonstige Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurden. Der Kunde wird gebeten, Wertgegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu entnehmen.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 32 Datenschutz und Fahrzeugdaten
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(2) Zur Auftragsdurchführung können Daten aus dem Fahrzeug ausgelesen werden (z. B. Fehlerspeicher, Steuergeräte-, Wartungs- und Betriebsdaten). Diese Daten werden ausschließlich zur Auftragsdurchführung, zur Dokumentation und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet.
§ 33 Entsorgung und Rücknahme
(1) Altöl, das bei einem vom Auftragnehmer durchgeführten Ölwechsel anfällt, wird ohne gesonderte Berechnung zurückgenommen und entsorgt.
(2) Altreifen werden im Zusammenhang mit dem Kauf und der Montage neuer Reifen zurückgenommen. Für die Rücknahme und Entsorgung von Altreifen ohne entsprechenden Auftrag kann ein angemessenes Entgelt berechnet werden.
(3) Gebrauchte Starterbatterien werden zurückgenommen. Beim Verkauf einer neuen Starterbatterie wird das gesetzlich vorgeschriebene Pfand erhoben, sofern nicht gleichzeitig eine Altbatterie zurückgegeben wird. Das Pfand wird bei Rückgabe einer Altbatterie erstattet.
§ 34 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
